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Kostenerstattung

Kann ein Lauschangriff nachgewiesen werden, so kommt eine Erstattung unserer Kosten für den Lauschabwehreinsatz in Betracht!

Nach § 91 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind die Kosten für einen solchen Einsatz grundsätzlich erstattungsfähig!

Es handelt sich dabei im weiteren Sinne um Rechtsverfolgungskosten, die gegen den Verursacher des Abhörens geltend gemacht werden können!

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